lxxixsall man solich gelt dem Botten neben den Gerichts Acten zustellen / dasselbig dem hauptgericht zu vberlieberen / vn der appellantobgerurte summa / wie auch des Gerichtsschreibers vnd Bottenbelonung / als hernach volgt / allein / ohn zuthun des appellatenerlegen. Vnd soll diese maß vnd Ordnung in den Consultationengleichsfals gehalten / doch soliche vnkosten durch kleger vnnd be-klagten / nemblich einen jheden zum halben theil / biß zu außtragder sachen entricht werden.Von den siegeln so den verschreibungen / sie betreffen Löß odererbrenthen, angehangen/ sollen dem Richter (welcher in allwe-ge für vnd mit zu siegeln) sechs albus, vnd den Scheffen neun al-bus lauffendts gelts zugestalt werden.Wa aber sonst in sachen ausserhalb des Gerichtlichen Proceß /kundtschaft der warheit von dem Gericht gefordert, sall mannRichter vnd Scheffen zu verehrung sechs albus, nemblich demRichter zween / vnd den Scheffen vier geben.Wann einer dem andern für Gericht vnnd Scheffen ein erb-schaft vfftregt / daruon sollen dem Richter sechs albus lauffensgelts, vnnd den sementlichen Scheffen auch souill, vonn demgeldener zukommen, der verkeuffer oder vfftreger seien vill oderwenig.Da kundtschaften zu ewiger gedechtnuß für der kriegsbeue-stigung gefuert / vnd dieselbige sage durch den Gerichtsschreiberaußgeschreiben, auch durch Richter (der alltzeit mit bey solichemzeugen verhör sein soll) vnd Scheffen versiegelt / so sall durch denjhenigen der die khundtschaft fürt / für die besiegelung / Rich-ter vnd Scheffen (welche beide ihre sonderliche Siegell vf das verschlossen vnnd zugebunden Rotell der zeugensage vfzudrucken)ein ort eins goltgulden gegeben werden / vn dem Richter daruander funfte theill zukhommen. Wann aber soliche furstellung vndfuerung der zeugen ausserhalb deren Gerichtstagen geschicht /sollen die zween Scheffen die bei dem zeugen verhör sein / wieauch
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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