cxxviijhaben / welch gelt beyde partheien zu gleich / nemblich jheder theillhalb betzalen, dauon der Richter zween albus, vnd die Scheffendie zehen vberige haben sollen.So bey oder Endturtheill gegeben rund außgesprochen / diefur Gericht verurkhundt, dauon sollen den Scheffen drey Raderalbus zukhommen, welche die partheyen samenderhandt zuer-legen.Item für des Herrn Recht oder wette, da man vmb erb vnnderbschaft dinget / sollen fünf marck lauffens gelts vff genad / Waman aber vmb gereidt gut dinget, dessen sei viel oder wenig, dreyalbus vnnd neun heller current, entricht werden, der partheien,als kleger oder beklagter, seien viell oder wenig zu der sachen ge-hörig gewesen, wie hieoben in der Richter vnnd Scheffen belho-nung auch gesetzt.Für das entsetz eines khommers vnd Rechtserbietung, sollendem Richter zween albus zukommen.Für vrkhundt so ausserhalb Rechtens geschicht, sollen dieScheffen einen albus schlechts gelts haben, aber vonn denenvrkhunde so im Gericht geschehen vnd fürbracht / sie seyen mundt-lich oder schriftlich, soll von den partheyen nichts gegeben wer-den.So ein vrtheill außgesprochen / daruonn an das gebuerendtOberhaupt appellirt, sollen Richter vnd Scheffen die Gerichtsacta vnd handlungen / wie dieselbige ergangen / getrewlich abschrieben lassen, auch versiegeln, vnd folgendts ohne vertzug durch dengerichtsbotten an das Oberhaupt vberschicken / dauon dem Rich-ter ein ort eines goltgulden, jhedem Scheffen so darbey sein wir-det, sechs albus current, vnnd dem Botten drey albus, gegebenwerden sollen. Dieweill auch etliche Hauptgerichter vonn einerjheden solicher appellation biß anher einen goldtgulden / oder dergleichen vngeferlich, vnd der Stadtkneche zween albus gehatt,ſal man
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten