exxvjgen wider soll ingesatzt werden / vnd nicht schuldig sein / ehe vnndzuvor er widerumb in alle dingen ergentzt vnnd restituirt, in derheuptsachen zu anworten.Wa auch jhemands den andern entsetzen vnd berauben thete,der sal schuldig sein / die widergeldung zweifach zu thun / auchvns der verwirckten brucht halber in bestraffung gefallen sein.Vnd sall vber solichs alles, auch dem der des seinen, es sey li-gendts oder farendts, mit gewaldt entsetzt, nicht allein sein ent-setzte habe vnd gut weder geantwort, sonder ihme darzu vmb allevffgehabene nützung, vnnd das er derselben entsetzten habe oderguts (wa er der in beseß blieben were) dieweill het niessen mögen,mit sampt erlitten kosten vnnd schaden nach Rechtlicher messi-gung / widerlegung vnd erstattung beschehen.Dem allem nach befelhen wir Wilhelm Hertzog zu Gulich /Cleue vnd Berg, ꝛc. obgenant allen vnsern Amptleuthen, Vög-ten, Richtern, Scholtissen, Scheffen, Geschworen, heupt vnndvndergerichtern, auch allen vnnd jheden vnsern geistlichen vnndweltlichen vnderthanen, angehörigen vnnd verwandten, wesstandts oder wesens die seindt, sampt allen denen welche bemel-ter vnser heupt vnd vndter Gerichten zugebrauchen haben, hie-mit ernstlich, vnd wollen, das ihr alle vnnd ein jheder insonder-heit / dieser vorgesatzten Ordnung vnnd Reformation allenthal-ben gemees handlet / der wircklich nachkhommet vnd gelebet / vnddarwider nicht thuet, bey vermeidung der peen der KeiserlichenMaiestat Confirmation inuerleibt / vnd sunst vnser hochster vn-gnad. Alles aber was in dieser vnser Rechtsordnung vnnd Re-formation nit außdrucklich versehen oder verordent, soll nach ge-meinen beschrebenen Rechten, Priuilegien, vnd Landtsgebrauchhinfurter gehalten werden. Gegeben zu Dusseldorff am drei vndzwentzigsten tage des Monats Junij / Anno fünffzehenhondertvier vnd sechtzig.Ordnung
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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