Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxvWa aber vmb vnbetzalung der vnlößbaren jhärlichen zinsenvnd renthen der vmbschlag geschehen, vnnd inwendig sechs we-chen vnd dreien tagen die außstendige renthe sampt den gerichts-kosten dem Renthner nicht entricht wurden, soll er gleichsfalsan das vnderpandt durch den herrn gericht werden, aber der vff-khumpsten desselbigen nicht weithers / dann so fern sein erbrenthsich beleufft gebrauchen, vnnd das vberig soll dem Rentgeber zu-khommen vnd bleiben. Souill aber die erbpachtgueter berürt /dieselbige fallen dem erbpachtherrn nach vmbganck der sechs we-chen vnd dreien tagen mit aller besserien widerumb heim, wie o-ben erklert ist.Nachdem auch der widerkauf vnd ablöse gemein sein / so sollenhinfürter van dem hondert nicht mehr dann funf gülden wie ge-bruchlig / gegeben vnnd genomen werden / vnud die lößkündigungder gult verschreibung vff widerkauf bey dem verkeuffer / vnd nichtbey dem keuffer stehe, vnangesehen wie soliche gult verschreibunggestalt sey, vnd was daruber gegeben, genomen oder gehandelt,soll dasselbig / vnd alle andere vnzimliche pacta oder gedinge / fürwucherlich vnnd vnkrefftig geacht / vnud die vbertretter gestraiftwerden.Van Spolio vnd endtwerung / vnd deroreſtitution / in gemein.Cap. cvij. 108.Achdem vber versehung gemeiner Recht / in desheiligen Reichs Constitution vnnd satzung geord-net, das niemandts, was wirden, standts oderwesens der sey, den andern seiner ligender gueterentsetzen vnnd berauben / sonder sich mit ordent-lichem Rechten benügen lassen soll: So ist allhie wheiter erklert,wann einer den andern seines guts vnerkandts Rechtens, vnndeigner that entwert vnd spolijrt / das der entsatzter für allen din-L iij