Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxiiijVanjarlichen zinß oder renthen außanderer leuth gueteren.Cap. cvj. 101Ann erbzinß oder renthe auß ligenden gue-tern vnd erbschaft erblich / oder aber vf ablö-se verschrieben sein / sollen dieselbige vff die be-stimpte termeyn betzalt / vnnd das gelt in derSwerde vnd achtung / wie es vf zeit des Con-Gtracts gegolden, gelacht werden, souern in den verschreibungenaußtrucklich nicht versehen / das die betzalung nach lauffenderwerde des gelts geschehen möge: Oder aber das der keuffer odergleubiger vber dreissig jhar die betzalung in lauffender müntz ent-fangen hette, dann in den beiden fellen muͦß der keuffer oder gleu-biger mit der lauffender muntz sich begnügen lassen.Damit sie aber ihrer erbzinß vnd renthe destosicherer sein mö-gen / können soliche erbschaften vnd gueter zu nachtheill des keuf-sers oder gleubigers nicht verkauft / verwechsselt / vereussert, zer-theilt / oder sunst in ander wege verandert werden.So aber die jharliche renthe oder zinß zu rechter zeit nicht be-talt, vnd der mißbetzalung halb vf die vmbschlagung des vnderpandts gehandelt werden wolte, wa dan darüber brief vnd siegelvfgericht fürbracht wurden, soll vermög vnnd inhalt derselbigenmit dem vmbschlag fürgefaren vnd vmbgangen werden. Dochmit diesem vnderscheidt / wa die jhärliche zinse oder renth so vffablöß gestelt weren / zu rechter zeit nicht betzalt / vnnd das vnder-pandt vmbgeschlagen, auch der renthgelder inwendig sechs wo-chen v dreien tagen / die versessene v außstehende zinse vnd ren-the / sampt vfgewanten gerichtskosten nicht betzalen wurde / so solder Renthner durch den herrn an die vnderpante gueter gerichtwerden, vnnd mag dieselbige so lange ohn einiche rechnung ge-brauchen / biß ihme der gantzer vnnd alinger pandtschillinck mitallem hinderstandt betzalt wirdt.Wa.