Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

xxiijverpflicht / dem erlitten schaden dem eigenthumbs herrn wider-umb vfzurichten.Zum vierten / die weill die erbkeuf die pacht brechen / so ist derkeuffer dem jarpechter sein jarzall außzuhalten nicht schuldig.Wes schaden aber der wegen dem pechter darauß entstehen wur-de / hat er sich an dem verkeuffer zu erholen.Zum funften / Wann der herr ein hauß zur huyr außgethan /vnd aber folgentz sich zutragen wurde / das er entweder selbst darinn wonen / oder nottuͤrftiglich bauwen muͤste / ist der pechter inberürten fellen (es weren dan andere geding vnd furwarden da-gegen furhanden) zu entweichen / vnd das hauß dem herrn wider-umb zuzustellen schuldig.Wa aber ausserhalb obberürter felle / dem pechter vonn wegendes pachtherm verhinderung geschege, das er das bestanden gütwie abgeredt / nicht gebrauchen möchte / soll es mit minderungoder abschlag des zinß/ nach ermessigung der verhinderten zeit/gehalten werden.Dergleichen so er notturftige/ oder mit fürwissen vnd willendes herrn, nutzliche koste an die gepachte gueter angelacht, sollihme gepürliche betzalung oder erstattung geschehen / ehe vnd zu-uor er die gueter zu reumen schuldig.Wann aber der jharpechter durch vnbetzalung / oder sunst sei-ne jharpacht verwirckt / muß er ohn einiche erstattung seiner bes-serey abziehen / doch fürbehalten ihme seiner plüch winnung / vndanderer besserien, die er nicht gebraucht hette, welche ihme erstat-tet / oder abgetzogen werden soll an den außstendige pechten. Auchsoll hinfürter khein jharpacht lenger dann dreissig jhar / zu funf-zehen abzustehen / außgethan oder zugelassen werden.L ijVan