Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxijweill pachtung nicht allein schlechtlich / sonDann erstlich /condition vnnd fürwarden geschehen mö-der auch vff sondergen: Wa dan diese durch den pechter nicht erfüllet / oder aberdurch ihnen dargege gehandelt wirdt / mag er seins gewinß ent-satzt werden.Wann vber die erbprachtung brieue vnnd siegell/ vnud vber dijharpachtung zedell vffgericht, soll es nach inhalt solicher brieuevnd siegell oder zedlen gehalten werden.So aber kheine brieue vnd siegel / oder sunst schriftliche vrkuntvorhanden / vnd der erbpachtsherr durch vnbetzalung die gueterwiderumb an sich nemen wolte, soll er dieselbige richtlich vmb-schlagen lassen. Wann dann der erbpechter, oder seine erben, in-wendig sechs wochen vnnd dreien tagen die verfallen erbpecht /sampt den aufgelauffnen gerichtskosten nicht betzalen wurden /alßdann soll dem erbpachtherrn sein außgethan erbschaft / wiedieselbige mit aller besserey gelegen vnnd befonden / wider heimge-fallen sein vnd bleiben.Vnnd dieweill die ingefürte habe für den bedingten zinß demherrn verbonden ist / soll dem pechter nicht zugelassen sein / dieselbige außzufueren, ehe vnd zuuor der ersessen zinß van ihme oder seinen erben gentzlich betzalt vnd außgericht ist. Imfall aber der pech-ter in seinen letzten pachtjharen seinen pacht nit betzalen / sonderdie fruchten in andere wege zu entfrembden vndersteen wurde / soldesfals der pachther durch schliessung der scheuren seinen pachtbekommen mögen.Zum dritten / so die gueter durch des pechters vnfleiß / oderaber vfsetzlich / mit abhauwen der fruchtbar bäum / oder sunst inanderwege verwüstet vnnd beschedigt werden, dardurch ist demherrn zugelassen / den pechter abzutreiben.So aber hauß vnnd scheuren durch des pechters oder seineshaußgesindts schuldt oder versaumnus abgebrant wurde / ist erverpflicht