cxxjVnd dieweill nu den Bürgen am höchst beschwerlich were,das sie für vnd für in der verstrickung der urschaft solten ste-chen bleiben / So ist jhnen in nachbenante sollen / nemlich wannder schuldner ein lange zeit an betzalung schuldt seumig sein /oder seine gueter vnnützlich verbrengen werde, zugelassen, ihrebürgschafft vnnd verstrickung vfzusagen / vnnd muß alsdann derschuldner sie jhrer verbindung entheben.Wann aber die Bürgen sich berürter freiheiten / nach gnugsa-mer fürgehender erinnerung, vnd bedeutung derselbigen, gutwil-liglich begeben, vnnd daruff vertzegen haben, können sie sich alß-dann mit denselbigen, zu abschaffung des gleubigers anforde-rung / mit nichten behelffen.Van pachtung.106.Cap. cv.Je jharpachtungen sein in sich bestendig / ob gleichkhein verschreibung in schrifften daruber vffge-richt/ vnnd ist gnug/ das sie mit getzeugen/ odersunst können erwiesen werden. Aber leib vnnd erb-pachtung können khein kraft oder wirckung ha-ben / es mussen schriftliche vrkhunde oder verschreibung daruber vfgericht werden.Es soll auch khein erbpechter seine gerechtigkeit ohn verwilli-gung seines herrn/ jhemandt anders verkauffen oder verlassen/vff verlierung seines pachtguets, vnd aller besserien, wie auch hinwiderumb der herr die erbpachtgueter zu nachtheill des erbpech-ters nit verkauffen / oder in andere hende stellen mag.Wiewoll die pechter fur vmbganck der bedingter zeit / van denpachtguetern nicht sollen noch können abgetrieben werden, Soseind doch etliche fell / in welchen dem herrn zugelassen / den pechterstehender pachtung abzutreiben.Dann
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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