cxxVan Burgschafft.Cap. ciiij.Achdem die bürgschafft allein zu mehrer versicherung gewisser betzalung der heuptschult genomenwirdt, So mögen die Bürgen nicht weithers zubetzalen verbonden werden / dann der schuldig istSfür den sie sich mit burgschafft verpflicht.Vnd darumb wan der principall heuptsacher inwendig landsgesessen / vnd an seiner person vnnd gueteren Recht zu bekhommenist / auch der gleubiger sich an seinen guetern der schuldt erholenkann, soll er den principall schuldener erstlich mit Recht fürne-men / vnd an seinen guetern sich erholen, ehe er den Bürgen mitRecht besprechen möge. Es soll aber der Burg solichen außzugvor der kriegsbeuestigung furzuwenden schuldig sein / vnnd da erdie schuldt alß fur sein eigen zuentrichten an sich genommen / disesaußzugs sich nit behelffen mögen.So auch sich ettliche sampt vnnd sonderlich zu bürgen gesatzthetten / vnd einer auß jhnen vmb betzalung der gantzer vnd völli-ger schuldt mit Recht angesprochen wurde, mag sich derselb be-helffen des beneficiums Epistolæ diui Hadriani / vnnd begeren dasdie geforderte schuldt vnder ihme vnnd seinen mitbürgen außge-theilt, vnd er nicht weither dann zu betzalung seines antheils ge-trungen werde.Vber das haben die bürgen auch ein freiheit / zu Latin genantBeneficium cedendarum actionum / dardurch ihnen verholffen wirt /das sie begeren mögen, wan der gleubiger sie zu betzalung dringenwill, ihnen seine ansprach vnd fürderung gegen den principallschuldner vnd ihre mitbürgen zu vbergeben. Vnd souern er in so-lichem sich sperren wurde / mögen sie sich mit diesem Außzug ge-gen ihnen zu ablehnung seiner klage vnd forderung behelffen.Vnnd
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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