Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxixVnnd wiewoll recht vnnd billich ist / das der schuldener in be-Balung wes er entfangen / dem glaubiger guten glauben halte /So kann doch wa khein erbkauf vfgericht / van wegen gelehentsgelts oder schuldt / vber die principall heuptsumm khein jhärlicherenthe oder verwirckte peen ingefordert / oder vf leistung furgefa-ren werden.Nachdem aber bißanher in betzalung gelehents gelts / nach-theilige wucherliche Contracten, die nicht allein vnzimlich, son-der auch vnchristlich, wider Gott vnd Recht, geübt worden sein,vnd teglichs geübt werden: Alß das ettliche ein summ gelts, alsachthondert gulden hinleihen sollen, vnnd in der verschreibungmehr dann thausent setzen lassen. Dergleichen auch ettliche vmbcin klein verseumnus der zeit / welche sie die betzalung zu thun mitansetzen / ein vbermessig interesse fordern / vnd mit der heuptsum-men steigen. Item das ettliche allein gelt an müntz hinweg lehe-nen / vnd lassen doch die verschreibung vf golt stellen. Item das et-liche ir gelt mit diesen verbotten pacten vnd gedingen hinweg le-henen, das der entlehener zu ettlichen zeiten, als zu den Franck-förter missen, oder sunst, welche sie ihme ernennen, ein namhaf-tigs darfür verzinsen / oder ufgelt geben müssen / welchs ettwannmehr thut / dan vann hondert zwentzig. Item das ettliche ihr geltmit solichen fürwarden hinweg lehenen / das wa die betzalung inwendig bestimpter zeit nicht geschehe / das alsdann das pandtdem gleubiger erfallen sein soll.Dieweill aber soliche vnnd dergleichen Contracten / auch derwücher / vngöttlich / vnd in den gemeinen beschriebenen Rechten /darzu in des heiligen Römischen Reichs Ordnung höchlich ver-botten: So sollen hinfürter soliche wucherliche contracten vndhendell, auch derselben execution, bey peen in beruerter ReichsOrdnung vermeldet / gentzlich vermitten / vnd durch niemantz fürgenomen vnd gebraucht werden.Vann