cxviijVan schult vnd gelehentem gelde /oder anders.Cap. ciij. louAnn einer gelt / wein / korn / oder ander wahr ge-lehent vnnd vffgenomen / ist er vff die bestimptezeit dergleichen gelt vnd wahr/ in solicher werdewie er entfangen/ dem gleubiger widerumb zuzustellen vnd zu betzalen schuldig.Wa auch jhemantz in gutem glauben ein handtschrifft vbersich gegeben hette / ein bestimpte sum gelts entfangen zu haben /die ihme doch nicht geliebert, wie sich dan dieser fall etwan zutragen kan / Soliche exception oder außzüg muß durch jnen inwen-dig zweien jaren fürgewandt werden / sunst khan er sich darmitnicht behelffen.Hinwiderumb wa der gleubiger ein Qwitantz (wie dan auchofft geschicht / durch geschehen vertröstung / das ihme sein gelt ge-wißlich werden soll) van sich gegeben, vn aber folgentz nicht ent-fangen hette, derselbiger mag auch diese exception inwendig mo-nats frist / vnd nicht lenger / fürwenden.Es mögen auch die Söhne oder Töchter, die noch in gewaldtihrer elteren stehen / einiche schuldt hinder denselbigen jren Elternoder Vormunderen nicht machen, Wa aber darüber geschege,sein die elteren oder vormünder derselbigen personen, den jhe-nigen welchen die schuldt außstundt, darumb mit nichten ver-pflicht oder schuldig. Doch wa solich gelehent gelt noch bey denkinderen, oder jhren eltern fürhanden, oder in ihren kuntlichennutz außgegeben / oder aber so die kinder mit wissen vnnd geduldtihrer elteren, oder vormünder vann jhrent wegen, kauffmans-weiß handlen / in diesen dreien fellen ist man die gemachte schuldtzu betzalen schuldig.Vnnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten