exvijdaruff zu bekennen oder zuverschreiben / khein macht haben.Es müssen die erbgifften durch den jhenigen dem sie beschehen /so er gegenwertig ist, oder aber in seinem abwesen, durch jhe-mandts anders van seinent wegen, angenomen werden, sunstwerden sie als vngenugsam vnd krafftloß geachtet.Vnnd wiewoll die erbgifften wann sie geschehen vnnd ange-nomen / durch den giffter nicht konnen widderruffen vnd vffgeha-ben werden, so sein doch ettliche sonderliche felle außgenomen,in denen die widderruffung beschehener gifft zugelassen / vnd nemlich / wann der jhenig dem die gifft geschehen / den giffter folgentzgroblich iniurijren vnd schmehen / oder jhnen schlagen / oder nachseinen gueteren vnd leben stellen / oder auch jhnen / so es ihme anleibs notturfft mangelte / nicht vnderhalten wurde. Dergleichenso gedinge vnd fürwarden daruff die giffte beschehen / nicht vollnzogen, dann in den fellen dem giffter zugelassen ist, die beschehenegifft zu widderruffen.Van pandtschafft.Cap. cij. 103.O jhemants gelt vffgenomen / vnnd dargegen demgleubiger ettliche erbschafft zu vnderpandt ingege-ben hette / sol die abnuͤtzung dem pandtherrn zukommen / doch der gestalt / das sie in abschlag der hauptsummen gerechnet werde, souern in der verschrei-bung auß rechtmessigen vnnd beweglichen vrsachen außtrucklichnicht versehen were / das der pandtherr / biß der pandtschillinck er-lacht / das gut vnberechent gebrauchen möge. In dem fall aber,da der pandtherr vann aller vffgehabener nutzung rechnung zuthun schuldig / soll jhme dargegen / für seine notturfftige vnd nutzliche anlage vnd besserung / gebürliche erstattung geschehen.Vany
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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