Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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exvjdroch binnen jars bewiesen wurde / sall die erffbeuthung vffgeha-ben sein / auch der jhenig der den bedroch gethan / in kosten / scha-den vnd interesse / wie Recht ist/ verdampt werden.Vnd dieweill dieser contract oder vertrag der erffbeuthungmit dem kauffen vnd verkauffen sich vast thut vergleiche / So seinauch beide theill der beschehener erffbeuthung halb einander werſchafft zu thun ſchuldig.Van gifften.Cap. cj. 10½.Je erbgifften mögen geschehen zu zeitten auß frei-er milter bewegung / etwan auch mit fürwarden /oder vmb ertzeigte gutthat / oder auß andern son-derlichen vrsachen. Vnd souern dieselbige mit er-bung vnd enterbung / auch reumung jars vnd tag /wie sich das gebürt, geschehen, so sollen sie bestendig sein vnnd ge-halten werden.Wes künfftige eheleut einander geben ehe vnnd zuuor der che-standt vollntzogen wirt / soliche gifft ist in sich bestendig. Die giff-ten aber so der eheman seiner ehelicher Haußfrauwen, vnd hin-widerumb die haußfraw ihrem Eheman staender ehe in elterli-chen anererbten erbguetern thun / werden nach altem hergebrach-gem gebrauch vntüglich gehalten.Dieweill auch zu zeiten mit den vnmündigen kinderen / sonoch in vatterlicher, oder ihrer vormunder vnnd pfleger gewaldtsein, betrüglich gehandelt, vnnd ihnen ihre künfftige oder jtzi-ge gueter abgekaufft / oder sie sunst in beschwerung gefuert wer-den, welches alles dem Rechten vnnd billigkeit zuwider ist: Soordnen wir / das obgemelte personen die zukünfftige erbfelle jhrereltern vnd verwandten/ für vnd ehe sie erfallen/ sonder mircklichtrsachen, vnd verwilligung derselben, zubegeben oder schuldtdaruff