cxɔvnnd seinen erben vergondt / oder nicht / sall der erbkeuffer die erkkauffuerschreibung vff des Richters erfordern furzubringen schuldig sein / oder mit seinem leiblichen eidt nach form der Rechtensich purgiren.Vnd dieweill der keuffer den widerkauff nach seinem des keuf-fers wollgefallen, ein zeitlanck, oder sunst zu aller zeit, dem ver-keuffer zu seinem gefallen vergunnen mag / wa dann ein gut ver-kaufft ist mit dem vorbeding vnd begnadung, das der verkeufferinwendig benanter zeit die verkauffte güter widerumb an sich gelden mög: So ist nach vmbganck solicher zeit, der keüffer den wi-derkauff zu gestatten nit schuldig / vnnd kann darumb das gemeinsprichwort, Ein jar löß, alle jar löß, das allein in pandtschafftstatt hat / gegen klaren inhalt brieff vnd siegell / zu dem widerkaufmit gezogen werden.Dieweill auch die Rechten wollen, das in allen erbkeuffendas kauffgelt, als ein wesentlich stuck des kauffs, außgedrucktwerden soll, vnnd aber an etlichen orten gehalten, daß wa daskauffgelt in den verschreibungen außgedruckt, das dann der ver-keuffer, oder seine erben, das verkaufte gut allzeit solten an sichweder kauffen mögen: Sollen gleichsfals die öffentliche vnd außtruckliche worter der kauffverschreibung in diesem fall / solichemangetzogen vnredlichem gebrauch / so auß vnuerstandt herfleust /furgesatzt / vnd erblich gehalten werden.Van wechssell vnd erffbeuthung.Cap. c. 101.ES mogen Acker, Wiesen, Welde, Heuser, Thiere,vnd andere habe vnd gueter / auch zinß / gülde / zehen-den, vnnd andere gerechtigkeit, gegen einander ge-wechsselt oder gebeut werden / alles doch mit der be-scheidenheit / das darinn khein vffsetzlicher vnd böserbedroch gebrucht werde. Dann dardurch / vnnd wa solicher be-K iiijdꝛoch
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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