Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxiiijFürstandt vnd behulff der jhenigen / so die beschud-dung thun wollen.Cap. xcviii.O das verkauffte hauß / welchs der negstuertvan-ter zu beschudden sich richtlich angebötten / mitler-weill verbrente, oder das jenig so gegolden ist, ver-gencklich worden / So ist der negstblütsuerwanter nitschuldig / in fürgenomener beschuddung zuverharrenWie in allen keuffen vnnd verdregen der böser bedroch / zu La-tin Dolus malus genandt, nit zuliessig, Allso wann ein frembderbetrieglicher weiß/ zu entnemung der beschuddung/ mher danndas rechte werdt dem verkeuffer zustelt, so ist doch der jhenig sobeschudden will, nicht hoher, dann das rechte billich werdt, wiees glaublich im kauf vertragen / vnd die penningen beweißlich auß-gelacht / zu geben schuldig. Sunst aber wa khein bedroch in demkeuffer gespurt, müste der negstuerwandter das so vberflüssigaußgelacht / erstatten vnd widdergeben. Es ist auch der nestuer-wandter so die beschuddung obertzelter massen thun will / ver-pflicht / dem ersten keuffer das heupt kaufgelt / sampt weinkauffgodtsheller vnd erbung zu entrichten.Alldie weill auch die beschuddung in geburlicher zeit wie obste-het / durch den negstuerwandten beschehen kann / so mach der kruffer das erkaufft gut nicht in andere wege/ dann wie es befondenvnd gebraucht worden, außrütten/ verbauwen oder vereusseren.Van verkauffen vff widerlöse.Cap. xcix. 100Nd nachdem sich oftermals begibt / das die gue-ter vff widerlöß verkaufft / vnnd khein Reuersalldaruan gegeben / wa dan derwegen zweiffell für-fallen wurde, ob der widerkauff dem verkeuffervnnd