Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

exiijvatters, wes durch denselbigen seinen vatter verkaufft odervereussert / nicht beschudden.Wie auch khein bastardt beschudden mag / in betrachtungdas derselbig in dem fall für ein bluͤtsuerwanter nit geacht wirt.Auch mögen die kinder / so durch gewalt vnnd authoriteit desFürsten ehelich gemacht werden / die verkauffte gueter nicht be-schudden. Wa aber die kinder so durch nachfolgende eheliche ver-mahelung, ob sie gleich fur derselbigen ehe geboren, geehelichtwerden / die beschuddung thun wolten / Solichs soll jnen als rech-ten natürlichen ehekindern, vnd also ehelichen verwandten zuge-lassen sein.Den Geistlichen kindern / als patten vnd goden / auch denen soerwelt vnd adoptirt seindt, Item den Geistlichen Stifftern, Klö-stern / vnnd dero personen / sall die beschuddung nicht zugelassenwerden, vilweniger denen so ewig verbandt, in gefencknus getzo-gen / vnd des lands verwiesen / mit verwirckung vnd confiscationihrer güter / Vnd allen denen so nicht gelden mögen / ist die beschud-dung in Recht verbotten.Wa nach obgesatzter zeit das beschudden nicht geschehen / oderauch die negstuerwandten in zeit des verkauffs gegenwürtig,gleichwoll aber nichts wider den gesagt/ so hat die beschuddungkhein stadt.Wie nu in ettlichen personen, als obgemelt, das beschuddennicht zugelassen / also hat dasselbig in ettlichen dingen auch nichtstadt / als wann einer keufft ein platz oder grundt / der meinung /daruff ein kirch, kirchhoff, oder öffentliche schull zu bauwen, o-der wann der Lehenman seinem Lehenherrn die nutzbarliche ge-rechtigkeit zu kauffen gibt / Wie dan in gemeinen Rechten der fel-le ettliche mehr zu befinden, in welchen die beschuddung kheinestatt gewinnen mag..K. iijFür-