Vann beschudden / zu Latinlus retrahendi genant.Cap. xcvij.Achdem in vorgehendem Artickell erklert / wel-cher gestalt die erbschafften / ligende vnd vnbewegliche gueter / erbzinß / renth oder gült mögen ver-kaufft werden / vnd wie die werschafft geschehenOsoll / vnd dann in Göttlichen / dergleichen beidengeistlichen vnd weltlichen Rechten / zu erhaltung der stamgüter /gegrundt vnd zugelassen / das der negst blütsverwandter einen je-den kauff inß gemein durch seine verwandten beschehen / binnenjar and tag beschudden mag: So ordnen wir / das hinfürter soli-che beschuddung durch die innwendige vnd gegenwertige binnensechs Monaten, jeder Monat für vier wochen gerechent, durchdie vßlendige aber vnd minnerjärigen binnen jar vnd tag / nachzeit des beschehenen verkauffs, vnnd lenger nicht, sall geschehenmögen / zu der beschudder selbst eigen / vnd kheines andern behoif /welches sie / da die sach bei dem Gericht verdechtig befunden / mit-tell eidts zubehalten. Alles doch mit der bescheidenheit, das der-halb drey außrüffen / vff drey Sontag nach einander volgendt /geschehen / vnd doch die zeit der sechs monaten / wie auch des jharvnd tags / nach der erster außruffung angehen vnd gerechent werden sol. Souern auch der negste blütßuerwandter soliche beschuddung zu thun vnderlassen wurde/ soll der zweite/ dritte/ vn so vortandere folgende negsten in dem gebluede / so des fals vhehig / die-selbe beschuddung in obbemelter zeit thun mögen. Vnd zu guetervnderrichtung ist nachfolgende anzeigung geschehen / daraußRichter / Scheffen vnd partheien sich erlernen vnd berichten mögen, wem wider die gemeine Regell, die beschuddung zuthun nitvergont noch zugelassen.Vnnd anfengeklich kann der Sohn / so noch in gewalt seinesVatters /
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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