Ob auch der keuffer vmb gerichtliche ansprach sein erkaufftgut vnd werschafft beruerendt, mit demselben kleger oder wider-theill ein anlaß zu richtlichem entscheid vnd außtrag / hinder demverkeuffer angenomen, so ist der verkeuffer durch solich eigen für-nemen des keuffers / seins fürstandts vnnd verpflichtung derwerschafft halben ledig. Wie in gleichem der verkeuffer dem gel-der werschafft zuthun nit schuldig / souern der keuffer des klegersansprach durch die exception einer Rechtmessiger verierung hettemögen hindertreiben, vnnd gleichwoll dieselb furzuwenden vn-derlassen.Wurde aber einer sein gut zweien oder mehr, vnd doch jhe ei-nem hinder dem andern verkauffen / Welcher dann auß jhnen mitdem ersten seiner erkaufften güter, durch gerichtlichen vbertragin beseß vnd gewehr kumpt, der sall darmit für den andern keuf-fern den fürganck haben, jedoch mögen die andere keuffer die zurugck gesetzt, den verkeuffer vmb schaden, oder anders, solichskauffs halber jhnen zugefügt, mit Recht fürnemen, vnnd magdannoch gegen den verkeuffer / welcher betrieglicher weiß den an-dern / oder fürkauff verschwegen / nach verhandlung vnd gestaltder sachen / eine gelt oder leibsstraff / nach ordnung der Recht / fürgenomen werden.Es soll aber den Geistlichen personen vermoͤg der alter Ord-nung, satzung vnd priuilegien, wie dieselbige durch vnsere vorel-tern Hertzogen zu Gülich vnd Berg, rc. vffgericht, vnd besitzlichherbracht / nicht zugelassen / sondern nochmals verbotten sein / jreelterliche / vatterliche/ vn anerstorbene erbschafften zu verkauffen /zu enteusseren, vnnd zu alienieren, in was gestalt vnd manierdasselbig auch geschehen möge, dann sollen dieselbige die zeit ih-res lebens, so sie wollen, nießlich vnd nutzlich gebrauchen, nichtergeren, oder verderben, noch auch das solichs geschehe, gestat-ten. Doch sollen sie in ihren nöten, mit fürwissen vnser, als derLandtfürstlicher Oberigkeit / van jzer erbschafft ettwas verkauf-fen mögen.VannK ij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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