Van Kauffen vnd Verkauffen / vnndderselben gewerschafft.Cap. xcvj.Er ein gut hat / vnd dasselbig erblich verkauffenwill / soll die erbung / vnterbung / verzig vnndaußgang daruon nirgent anders als vor demGericht darunter es gelegen vnd dinckpflich-Dtig / geschehen mögen / ist auch schuldig ein soli-che werschafft zu thun / damit der keuffer dasselbig gekauft gut fürdas sein haben vnd brauchen moͤg / in allermassen wie jme solichsverkauft ist / auch mit eigenschaft / nutz vnd gebrauch desselben.Dann wer dem andern etwas verkauft / der ist jme werschaftzu thun schuldig / darzu dann auch der Richter den verkeuffer halten sall, ob es gleich mit sonderen worten in dem kauf nit außgedingt oder verheischen / noch dem kaufbrief zugesatzt were.Wa aber die verkaufte stuck vnnd gueter in einem andern Ge-richt gelegen / darmit sal es der werschaft halb nach ordnung vndaltherbrachtem gebrauch desselbigen Gerichts gehalten werden /wie sich das gebürt.Darumb auch / wa der keuffer vmb sachen die werschaft be-rürendt, mit Recht angesprochen werden soll, so mag er den ver-keuffer, oder aber den wharburgen mit Recht fürnemen vnd verklagen / vmb vertrettung / enthebung vnd erledigung derselben ansprach vnd eintrag / als Recht ist.Dann wa dasselbig vnderlassen / vnnd der keuffer mit endtur-theill solicher sachen verlustig wurde in abwesen des verkeuffers /vnd daruan nicht appellierte / so ist damit der verkeuffer / durchdes keuffers versaumnus / aller vertrettung vnnd schadtloß hal-tung erledigt.Ob auch
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten