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cipsach belangent / gnug zu thun / in aller massen / als in execution sachen vff die endtlich vnd in jhre krafft ergangen vrtheill.Es verbindt aber der Anlaß allein die jhenigen so den anne-men, vnd nicht jhre erben, es were dann, das er auch vff die erbengestalt were.So auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen / oder auchder Obman / fur jhrem endtlichen spruch mit thodt abgehen wurden, so ist der anlaß verlosschen, wa anders nicht in annemungdes Anlaß versehen, das in stadt deren, andere angenomen wer-den mögen.Ob auch einer oder mehr auß den scheidtsleuthen dermassenauß ehehafften verhindert / das der oder die dem endtscheide nichtaußwarten / noch seiner parthey dienen künthen: So sall solicheparthei andere an ihre stadt benennen vnd nemen, vnd den endt-scheidt geferlich nicht vffhalten / es sey in dem Anlaß dasselbig abgeredt oder nicht, es were dann sach, das die parthien sich eineranderer meinung verglichen hetten.Nachdem auch zu zeiten die parthien durch ihrer beider seitzfreunde / oder sunst / ohn vffrichtung einiches Compromiß vertragen werden: So sollen soliche endtscheidt vnd verdrege in aller-massen vollnzogen vnd gehalten werden / als ob vrtheill darubergesprochen / vnd die in krafft gegangen weren.Aber die Anlaß vnd vertrege so nechtlicher weill / in drunckenschafft / vnnd gantz vnordentlicher weiß / auch mit fürsetzlichemvberentzigem bedroch vffgericht / sollen allerding nichtig vnd vanvnwerden sein vnd bleiben.Vann