vnuerstandt darwider ingerissen sein möchte / geurtheilt werden.Souill nun die vnbewegliche gueter, als hauß, hoff, land,busche / bende / weiden / wiesen / erbzinß / renthe / erbpechte / fischerej /churmöden / erbdienste vnd gerechtigkeit berurt / dieselbige werdenfür erbschaft gehalten, vnd sollen bey dem leibzuchter sein leben-lanck bleiben. Aber loͤßrenthe vnd pandtschaft / silbergeschier / ge-reidt gelt, haußgeradt vnd ingedoem, was nicht nagelfast ist,Deßgleichen was die Eege besch Loren / vnd weingart so mit demersten bande beschlossen / auch jarpechte vnd erschienen erbpensionvnd renthe, werden fur gereide gueter gehalten, vnd folgen demletstlebenden Ehegemall / also das er seins gefallens damit schaf-fen vnd handlen mag.Wiewoll aber die pandtschafften nach gemeinem Landtsge-brauch nach todt des eigenthumbers / dem gereiden folgen / jedochso in vffgerichten hylichs verschreibungen, oder anderen bestendi-gen vermechnussen versehen were / das die pandtschafft fur erb-schafft zu halten, soll alßdann berurte gewonheit khein statt ha-ben / sonder es sollen in dem fall die pandtschafften der Erbschafftfolgen.Van wilkurlichen verdregen vñ anlassungen / die zuLatin / vnd dochmit vnderscheidt Arbitrium,Compromissum, vnnd auch Arbitramentum genant werden.Cap. xcvɪAnn zwa Partheien vmb jhrer spen will / einenanlaß oder Compromiß auff ettliche personenthun, sollen dieselbige als scheidtsleuthe, dieParthien auffs furderligst solicher jhrer gebꝛe-chen entscheiden, damit sie aller weitherer vn-kasten vnd schaden entragen sein vnd bleiben mögen.Vnnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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