kvijVnd was also zwischen den partheien außgesprochen / demseindt sie nachzukhommen verpflicht vnd verbonden / mögenauch ohn andere neuwe verwilligung ihrer beider / daruan nitabstehen.Wa nu solicher anlaß allein vff ein peen gestalt / alßdan sol-len die partheien dem außspruch nachkhommen / vnd so die nithaltende / parthei soliche peen betzalen vnd entrichten wurde /so ist darmit der anlaß vffgehaben / es were dan in dem Com-promiß außdrucklich versehz / das die peen bezalt / v gleichwolder Compromissarien spruch gelebt vnd nachgesetzt werden sol.Welche aber sich in einen anlaß ergeben / sollen gute / erbare /vnd scheidbare leuth in vngleicher an zall nemen / damit wa sichdieselbige nicht vereinigen möchten / alßdann ein mehrers ge-macht werden kundte: Oder aber so sie in gleicher anzall vffge-nomen / sich eines Obmans vergleichen / der imfall da sich be-melte scheidtsleuth nit vereinigen möchten / ein zufal zu thun.Derhalben auch vnd zu entnemung alles verdachts vnd vnwillicheit / sollen beide partheien zu gleich / die scheidtsleuth diesich des angenomen haben / in der guete vermögen vnd bitten /das sie sich mit solichem außtrag vnd entscheid beladen wollen.Da sie nu den anlaß einmall angenomen / so seindt sie dar-nach verpflicht / demselbigen furderlich nachzusetzen / darzu sieauch / vnd da sie darin seumich / oder auch weigerlich befonden /durch ordentlich Recht getzwungen werden mögen / Wa sie anders nit auß rechtmessigen vnd pilligen vrsachen nach erkandtnus des Rechten / daran verhindert.So in dem anlaß ein bestimpte zeit des entlichen endscheidtsvnd vsztrags benant wurde, so sall in solicher zeit auch derspruch beschehen. Wa das aber also nicht geschicht / so ist dar-durch der anlaß erloschen / es were dan / das die partheien so-liche zeit mit jhrer bewilligung lenger erstrecken theten.Vnnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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