Imfall aber kein leibs erben in absteigender linien furhanden,oder so einem fremden die leibzucht vermacht were / ist solichen leibzuchteren nicht zugelassen / den besitz der gueter darin die leibzugtjnnen geburt / wircklich einzunemen / ehe vn̄ zuuor sie gnügsam ver-sicherung gethan haben / die gueter in gutem notturfftigen bow zuhalten / auch nicht zuverargeren / sonder dern wie einem fleissigenhaußuatter zustehet, zugebrauchen, also das sie nach endung derleibzucht / in solicher werde wie sie furhin gewest / den rechten erbenoder eigenthumbs hern widerumb mögen zugestalt werden. Der-wegen dan auch ytzgemelte leibzuchter vber alle vnd jhede gereydev vngereide gueter / darin sie die leibzucht haben / dergleichen vberbrieff vnd siegel / ein rechtmessig Jnuentarium auffzurichten schul-dig sein.Vnd wan soliche versicherung vnd vffrichtung eins rechtmessi-gen Jnuentarij geschehen / mögen sie alsbaldt die gueter zu jrembesten nutz vnd profyt / in massen wie obstehet / gebrauchen.Hinwiderumb aber sollen sie dieselbige gueter nicht allein in gutem nötturfftigen bow / wie obgemelt / halten / sonder auch die beschwernuß der järlichen zinsen / erffpachtungen / schatzungen/ vndanderer leste so daruf ligen / durender leibzucht / vff ihre eigen köstenvnd ohne zuthun des eigenthumbers tragen.Vnd nachdem sich offtmals begibt / das der eigenthumbsherrfur dem leibzuchter mith thodt abgehet / darauß bißher verder-blicher hader vnnd zanck erfolgt, ob die erbschafft inn abster-ben des eigenthumbers / oder leibzuchters fallen soll / Vnnd abervermog der Rechten, die leibzucht nicht anders ist, dan ein ge-rechtigkeit frembde guter zu nutzen / zu niessen vnd zu gebrauchen /ohn derselbigen schaden, vnnd also van dem eigenthumb gantzverscheiden ist, Derwegen auch der leibzuchter durch khein ver-iärung den eigenthum solicher gueter an sich erlangen khan: Sosall hinfurter nach ordnung der gemeiner beschrieben Rechten,das die erbschafft alßbaldt nach absterben des eigenthumbers er-falle / vnangesehen der gewonheit so an ettlichen orten auß einemvnuerſtane
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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