Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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laritu non possithenare Dokalidbona citra consensiosuæ uxoris expressum

ciiijvnd beyfell (es were dann sonderlich daruff vertzegen worden)in alwege furbehalten sein.Vnd damit sie des widerfals jrer hylichs gueter gewiß vndsicher sein mügen, soll der Eheman, dem die verwaltung soli-cher zugebrachter heyrats gueter zugelassenn / wiewol er sunstvermög der Guligschen vnd Bergischen Landtrechten / seinerehelicher Haußfrauwen Man vnd Mombar ist / dieselbige onverwilligung seiner ehelicher gemahel / vnd ohn tringende vnderheischende noth/ zu alieniren vnnd zu veranderen/ hinfurterkhein macht noch gewalt haben.Van der leybzucht.Cap. xcv.Je eltern so an jhrer kinder angefallen gueternwan das ehebedt gebrochen wirdt / die leybzuchthaben / mögen dieselbige ohn einiche furgehendeCaution vnd versicherung der burgen oder gue-ter / jhr lebenlanck gebrauchen vnd verwalten.Da aber der leybzuchter oder leibzuchterin in andere ehe sichbestattenn wurde/ soll er oder sie ein Inventarium aller ligendergueter, vnd die original brieff vnd sigell daruff sprechent, jrenkinderen, oder so die vnmündig, deren Tutoren vn Curatorenzuzustellen schuldig sein / vnnd doch sich (da sie willen) der Ori-ginal brieff vnd Sigelen transumpten vorbehalten mögen / dieselb leibzuchters weiß haben zugebrauchen / Alles bei verlierungseines oder jrer leibzucht nutzung. Vnd sollen die eltern jre kinder nach gelegenheit der gueter ehrlich vnderhalten / vnd zu ge-burlicher zeit jhres alters bestatten vn aussteuren. Da sie abersolchem nit nachkhommen wurden / sollen vnsere Amptleuthvan vnsert wegen die elteren darzu ermanen / vnd geburlich in-sehensthun.Im fall