ciijfürwissen vnnd willen abgeredt, beschlossen vnd angenomensein / in allen ihren puncten vnd articulen / auch mit den widerfellen / wie dieselbige darin außtrucklich versehen / gehalten werden, sie wurden dann durch beide eheleuth sementlich (da sie eszuthun macht haben) vffgehebt vnd verandert.Vnd wiewoll die fürwarten vnd gedinge den hylichs ver-schreibungen inuerleibt / das die Töchter mit einem bestimptenpfenningk / oder sicherer erbschafft auß bestadt / vnd dardurchvan dem erbfall der elterlichen gueter außgeschlossen sein sollen /nach ordnung der gemeinen beschrebenen Rechte / krafftloß vnvnbestendig sein: Jedoch dieweill van alters her in vnsern Fürstenthumben Gülich vnd Berg / sonderlich aber vnder denenan der Ritterschafft / damit die stemme vnderhalten werdenmöchten / dermassen löblich herbracht / das die Töchter mit jh-rem entfangenen heyraths gut begnügig sein / vn weithers khei-nen zuganck zu den elterlichen erbgueteren haben sollen: Vnddann auch redlich vnd billich ist, das niemants in hylichs für-warden verfürtheilt vn betrogen werde / So sollen soliche hnlichsverschreibungen (souern sie doch mit wissen vnnd willender Töchter / mit vnderschreibung / oder da sy nit schreiben kunten, vff bitt anderer von ihrent wegen vffgericht) vestiglichvnd vnuerbrüchlich gehalten vnd vollnzogen werden.Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem fall den getha-nen vertzich mit jhrem leiblichen eidt, wie die gemeine Geistli-che Rechten thun erfordern / nit bekrefftigt / oder an ortern darsich solichs gebürt / khein außganck gethan / v nach absterbender eltern willig vnd vrputtig weren / jre entfangen hylichs güter widerumb inzubringen vnd beyzulägen: So sollen sie dochzu den elterlichen gütern kheinen zuganck haben / sonder daruangentzlich vn zumal außgeschlossen sein: Es were dan sach / dasdie gebrüder in dern behüff die vertzichnus geschehen / on leibs erben mit todt abgangen weren. Dan in dem fal sollen sie beschehener verzignus vnangesehé, zu der erbfolgnus zugelasse werden.Dergleichen sol jnen auch die succession vnd erbung derseidtiiijvnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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