Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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ciijfürwissen vnnd willen abgeredt, beschlossen vnd angenomensein / in allen ihren puncten vnd articulen / auch mit den widerfellen / wie dieselbige darin außtrucklich versehen / gehalten werden, sie wurden dann durch beide eheleuth sementlich (da sie eszuthun macht haben) vffgehebt vnd verandert.Vnd wiewoll die fürwarten vnd gedinge den hylichs ver-schreibungen inuerleibt / das die Töchter mit einem bestimptenpfenningk / oder sicherer erbschafft auß bestadt / vnd dardurchvan dem erbfall der elterlichen gueter außgeschlossen sein sollen /nach ordnung der gemeinen beschrebenen Rechte / krafftloß vnvnbestendig sein: Jedoch dieweill van alters her in vnsern Fürstenthumben Gülich vnd Berg / sonderlich aber vnder denenan der Ritterschafft / damit die stemme vnderhalten werdenmöchten / dermassen löblich herbracht / das die Töchter mit jh-rem entfangenen heyraths gut begnügig sein / vn weithers khei-nen zuganck zu den elterlichen erbgueteren haben sollen: Vnddann auch redlich vnd billich ist, das niemants in hylichs für-warden verfürtheilt vn betrogen werde / So sollen soliche hnlichsverschreibungen (souern sie doch mit wissen vnnd willender Töchter / mit vnderschreibung / oder da sy nit schreiben kunten, vff bitt anderer von ihrent wegen vffgericht) vestiglichvnd vnuerbrüchlich gehalten vnd vollnzogen werden.Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem fall den getha-nen vertzich mit jhrem leiblichen eidt, wie die gemeine Geistli-che Rechten thun erfordern / nit bekrefftigt / oder an ortern darsich solichs gebürt / khein außganck gethan / v nach absterbender eltern willig vnd vrputtig weren / jre entfangen hylichster widerumb inzubringen vnd beyzulägen: So sollen sie dochzu den elterlichen gütern kheinen zuganck haben / sonder daruangentzlich vn zumal außgeschlossen sein: Es were dan sach / dasdie gebrüder in dern behüff die vertzichnus geschehen / on leibs erben mit todt abgangen weren. Dan in dem fal sollen sie beschehener verzignus vnangesehé, zu der erbfolgnus zugelasse werden.Dergleichen sol jnen auch die succession vnd erbung derseidtiiijvnd