d. 31.02 in Herbkleite ihrerallenfelchen Uhr.BauwetWas auch den Geistlichen vnd begebenen personen von jrenN.2.2elterlichen guetern zukumpt / das sollen sie allein die zeit jhreslebens niessen, nützen vnd gebrauchen, vnd doch kheins wegsverargern vnd enteusseren zu nachtheill der blützuerwandten.Vnd sol der erbfal von zeit als die geistliche begebene personenihre profeß annemen, vnd sich der welt abgethan, wie gleichs-falß mit andern weltlichen geistlichen von zeit das sie ordinemsubdiaconatus angenomen / gefallen sein. So aber einiche Nunchen / Closterjunffrawen / oder anderen begebnen personen einseidt oder beifall aneruallen wurde / sol derselb bey des verstor-benen nechstgesipten weltlichen standts verbleiben, Yedochder begebner personen auß der abnutzung solches bei oder seidtfals zimliche vnd billige erstattung geschehen.Da aber einiche begebene person nach beschehener profeßren Orden vn Closter verlassen wurde / sol der oder dieselb wieoberclert, zu ihren elterlichen oder anerfallen erbguetern nitzugelassen werden. Wie in gleichem vermoͤge beider vnser Fürstenthumben Gulich vnd Berg Priuilegien kheine erbgueterden Geistlichen sollen noch mögen erblich gegeben werden.Wann auch die erbtheilung zwischen den kindern / freundenoder nechstenverwanten einmall mit gutem fürbedachtem gemüth ingereumpt / oder aber dieselbige durch den ordentlichenRichter vffgericht / bewilligt vn angenomen / sollen sie darnachnicht vffgelöset, sonder vnuerbruchlich gehalten werden, So-uern doch einer vber die halbscheidt in zeit der beschehener thei-lung, seins gepürenden theils, oder weither, nit verfürtheiltvnd betrogen were. Dan in dem fal ist recht vn pillig / das jmemit ergentzung des jenigen ehr verkürtzt ist / verholffen werde.Van Hylichs verschreibungen.Cap. xciiij.SS sollen die vffgerichte Hylichs verschreibungenso entweder durch die eltern / oder aber nach jremtödlichen abganck / durch die negste blütßuerwandten vnd freunde der kunfftigen eheleuth / mit jremfurwis-
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten