.wissenSo auch ein solich Stamhauß vnderhocheit vnd herlicheithette / die soll bey demselbigen verpleiben / doch sollen in solichervnderhocheit vnd herlicheit nicht begriffen noch verstande wer-den / zinß / schatzung / pachtung / zehendt / Churmüdt vnv Nül-len / sonder soll mit denselbigen gehalten werden / wie das vanalters herkhommen.Wa aber mehr dan ein hauß verlassen / wan dan der eltisterBrüder das ein Stamhauß vnd Seeß in massen jtztgedacht /furauß genomen, so mag der ander Brüder das ander Stamhauß vn Seeß / in aller gestalt vnd manier wie der eltister Bruder gethan / furauß nemen.Wie dann auch wa mehr heuser furhanden / der dritte odervierte Bruͤder thun mag.In anderen aber Stam vn Seeßheusern so durch seidt vndbeyfel / oder sunst anersterben wurden / sol durch die sementlicheGebrüder vnnd Süstern (wa derhalb khein vertzichnus gesche-hen) gleicheit in erbtheilung vnd scheidung gehalten / vnd darin-nen kheiner dem anderen fürgesatzt werden.Wann kheine Brüder / sonder allein Sustern furhanden /so soll züschen denen in solicher erbtheilung dern Stamheuservnd Seessen / in aller massen mit dem fürausziehen vnd nemengehalten werden / wie jtzo van wegen der Brüder geordent.Zuschen den andern aber personen so nicht van der Ritter-schafft, vnd sunst dem gemeinen Man, sollen Gebrüder vnndSüstern ohn einichen fürtzug / an allen ihren elterlichen guete-ren vnd habe, zu gleicher theilung zugelassen, vnd züschen jnendurchauß gleicheit gehalten werden. Doch souill vnsere Lehengueter / Sadelgueter, Schatzgueter vnnd Deinstgueter auchdie Solstet vnd spliß belangt / soll vnser derwegen hieuor außgangner Ordnung gelebt vnd nachkhommen werden.iij Was
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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