Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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Van Erbteilungen.Cap. xciij.O die elteren in zeit jhrer beider lebens ein erbthei-lung zwischen jhren kinderen mit guetem furbedachtvffgericht / vnnd einem kinde seinen theill verordenthetten / mit solicher erbtheilung sollen die kinder / so-uern sie den vörigen hylichs verschreibungen oder andern vertregen nicht zuwider/ begnügig sein.Wa aber kheine vatterliche vnnd mutterliche vermechnussen /die erbtheilung belangendt, vffgericht, vn die elteren todts verfal-len / sollen die kinder zu gleicher erbtheilung zugelassen werden / inmassen wie oben erklert ist.Vnd ist hiebei zu mercken / Wa ein van den kindern in seinem be-sietnuß / oder sunst / furauß etwas entpfangen / vnd doch vff die el-terliche güter nicht vertzegen hette, oder als ein vertzegen kindtnicht außbestadt were: In dem fall soll das jenig so vorhin entpfangen / widerumb / ehe zu der erbtheilung geschritten / inbracht vnndbeygelacht werden. Außgescheiden doch wes den kinderen zu jrervbung in ehrlichem krieg / oder zum studio durch die eltern gegeben /oder durch sie die kinder gewonnen were / solichs mogen sie füraußbehalten / vnd seindt es in die gemein erbtheilung zubringen nichtschuldig. Doch einem jheden kindt seines gepuerenden furtheilsnach dem landtgebrauch furbehalten. Als nemlich / Wa die erb-theilung zwischen den van der Ritterschafft fürgenomen / vnd jreSchwestern mit einem heyradts gut allerding abgeguet / so sollendie Rittergueter mit der bescheidenheit an den gebrüderen verblei-ben, das der eltister Bruder das Stamhuß vn principall Seeß,wa der nur ein ist / in seinen graben / ederen vnd zeunen / vnnd wasdarinnen gelegen, auch dessen geschutz, vnd was darinnen nagel-fast ist / fürauß / one einige erstattung oder vergeltüg zu sich neme.