xɇbnach ordnen / sei erkleren wir / das Brüder oder Schwe-ster kinder nun ran mith jres abgestoꝛbnen Vatter oderMutter Bruder er Schwester die andern abgestorbnen jresVatter oder Mutter Bruder oder Schwestern / nach lauthgemeiner geschriebner Keyserlicher Recht/ auch in die stam zuerben zugelassen werden sollen / Aller vnd jheder gewonheit / soan einichen orten darwider seindt / oder verstanden werdenmöchten / vnuerhindert / welche gewonheiten / als dem Rechtenvnd disser vnser ordnung zuwider vn vngemeß / wir obbedachtebeschluß nach / vnnd auß volkhommenheit vnser Keyserlichennmacht, vnd rechter wissen, hiemit abthun, derogieren vnd ver-nichten.Beschluß van succession / das der negstgeſipt freundt negſter erb ſey.Cap. lxxxviijIN allen vnd jheden obbestimpten fellen der erbfol-gung vnd succession / vnd oben angezeigten perso-nen / erbt jeder negst gesipt freundt / einer oder mehrdes abgestorben habe vnnd gut / wa khein zuliessiggeschefft fürhanden ist / ohn vnderscheid menlichsoder weiblichs stammen / es rure die sipzall van einem banndther / oder van zweyen: Mit dem außdrucklichem vnderscheid /das nach altem herkhomen vnd gebrauch vnser Fürstenthum-ben Gulich / vnd Berg / die güter fallen vnd erben sollen hindersich / an die negste erben daher sie khommen.WieRS
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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