Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xciiijWelcher massen Bruder vnd Schwester kindermit jrer abgestoꝛbnen Vatter oder Mütter Bru-der oder Schwester / die andere abgestorbnen jhresVatter oder Mutter Bruder oder Schwester imstam erben sollen / auß dem Edict / van dem Regi-ment zu Nurnberg im Jar tausent funffhondert vnd ein vndzwentzig außgangen / kurtzlich getzogen.Cap. lxxxvij.Es hiebeuor durch gemeine versamlung des ge-haltē Reichstags zu Augspurg / Anno tausentfunffhundert neben andern die succession vnnderbschafft, die Diechtern oder Enckeln, von derselben zeit hinfuran ihrer Anherrn oder Anfrauwen habe vnd guter, mit ihrer Vatter vnnd Mutter geschwe-sterten, an stat ihrer Vatter oder Mutter zu erben, nach lauthgemeiner beschriebner Keyserlicher Recht, zugelassen werdensollen / der gewonheit / so an etlichen orten darwider sein möcht / vn-angesehen: Welche gewonheit / als der miltigkeit / des Rechte billickeit / widerwertig vn vngemeß / abgethä / vernicht / auch allenRichtere vn Gerichten van derselbe zeit an ferrer / auf solchersatzung widerwertiger gewonheit zu vrtheilen vnd zu richtenverbotten: Vnd dieweill auch in gemeinen Rechten versehen /wie Bruder vnnd Schwester kinder mit jrer abgestorbnen vatter oder mutter Brüder oder Schwester, die anderen abge-storbnen ihres vatter oder mutter Brudern oder Schwesternin die stäm erben sollen: Vnd aber solichs auß vnwissenheit vnmißbrauch an vill enden nicht gehalten: Dewiell wir dan auffvnserem Reichstag zu Wurmbs mit Churfürsten / Furstennvnnd Stenden des Reichs entschlossen, das es in dissem fallauch gemeinen Rechten gemeß gehalten werden soll: Dem-nach ordnen