Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xcvjWie man in den erbfellen die grad vnd sipschaff-ten / vnd negste verwandten rechnen vnnderkennen soll / nach dem geweltlichen RechtenCap. lxxxixS S sollen die grad der erbfell / in den erbfellen gere-chent werden nach weltlichem beschribenem Rechten, vnd nicht nach satzung der Geistlichen Rech-ten. Dan die Geistlichen Recht merertheils vanwegen der personen / welche der sipschaft oder magschafft halben mit ehelichem heyrath sich zusamen verpflichtenmögen / oder nicht / ordnung vnd maß geben / Vnd dieweil da s.selbig dem Geistlichen / v nicht dem weltlichen Richter zu entscheiden geburt / so ist auch dernhalb khein ordnung diesem zu-geſatzt.Wie man in gemein die grad der erbschaff-ten rechnen vnd erkennen soll.Cap. xc.Je grad der sipschafft in erbfellen / soll man er-kennen vnd rechnen / Also / das zweier oder mehrpersonen grad, van derwegen die frag des erb-fals ist / soll gerechnet werden van dem negstenstammen vnd person / dauan dieselbe personen herkhommen, der gestalt, wieuill personen in solicher rechnung vndzall begriffen vnd erfonden werden / in souill grad ist ein personder andern verwandt, vnd doch allwege einer grad weniger.Es sollen auch die personen, wa der mehr dan eine in glei-chem grad seindt in demselben grad nach dem stammen als fur