xciijgerichtlicher zanck / so vill müglich / abgeschnitten / vnd im hey-ligen Reich / vnd bey denselben glidern vnd vnderthanen hierinallenthalben gleicheit gehalten werd, wollen wir hiemith außobberurter vnser Keyserlichen macht, volkhommenheit vnd rech-ter wissenheit, alle vnd jede Statuta, sonder satzung, gewonheit gebreuch / altherkommen / vnd freiheiten / wa die an einichemortt dieser vnser Keyserlichen satzung zuwider erfunden / alleinin obangetzeigtem fal cassirt vnd abgethan haben / die wir auchalso hiemit cassieren / auffheben vnd abthun / doch mit nachfol-gender messigung / nemlich / Ob an einichem ort im heyligenReich bißher besondere Statut / ordnung oder gewonheit ge-wesen / Das in obberurtem fall der verstorbnen erbschafft / vermög jtztgedachter Statut, ordnung oder gewonheit, inn diestäm / vnd nicht in die heupter / getheilt werden soll / vnd dersel-ben ort ein erbschaft jetzt zu fal komen were / oder hie zwischen /vnd dem ersten tag des Monatz Augusti schierst khommendt /außgeschlossen denselben tag / durch jemant todtlichen abganckzu fall kommen wurd / soll die erbschafft nach außwiesung derselben sonderen statuten / ordnung oder gewonheit / allein in soli-chem fall / vnnd zwischen dem jtztbenanten ersten tag Augusti /vnuerhindert dieser vnser Ordnung getheilt werden. So aberein erbfall an orten vnd enden, do vber obgemelten fall kheinebesonder Statut freiheit, ordnung oder gewonheit jetzt zufall khommen, daruber in erster, zweiten oder dritten instantiennoch nicht geurtheilt / oder die theilung noch nicht beschehen /oder hie zwischen vnd benanten ersten tag Augusti zu fall kho-men were / oder darnach verfallen wurde / sol es mit vertheilungvnnd entscheidung desselben falß / inhalt dieser vnser Keyserli-chen satzung / gehalten werden.WelcherK.
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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