Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xcjgueter / so van mutterlicher seiten an dieselbe person khommen.Die andere aber habe vnd gueter erben soliche geschwesterten /oder ihre kinder gleich miteinander / nach antzall der pesonen /jhe eins souill als das ander.Doch so erben geschwesterten kinder/ ihrer seindt vill oderwenig / nicht mehr / dan̄ jhr vatter oder mutter geerbt hette / wasie im leben bleben.Es erben auch geschwesterten kinder van einer seiten / Vndderselben kinder / fur geschwesterten enckelen die vann zweienseiten seindt.Van succession der Enckelen / auß des heyligenReichs Camergerichts Ordnung imJar funfftzehenhondert zu Augſpurg vffgerichtCap.lxxxvJeser Außug / wie auch die folgende zween / seintdarümb gesatzt / damit man wissen mög / wie die-selbe mit den gemeinen beschrebenen rechten vber-einstimmen / sich darnach zuͦ halten vnd zu schicken6wissen / vnd laut also.Ordnen, setzen, erkleren vnd wollen wir, das deichter oderenckelen nun hinfuran jhrer einem verlassen habe vnd guetermith jhrer, vater vnd mutter geschwistert, an stat jhrer vattervnd mutter / zu erben / nach lauth gemeiner geschriebener Keisetlicher Recht, zugelassen werden sollen, der gewonheit so an et-lichen orten darwider sein mocht / vnangesehen: Dan wir auchdieselben gewonheit / als der miltigkeit, rechten vnnd billigkeitwiderwertig vnd vngemeesz / auß volkomenheit vnser macht vnrechter wissenheit abthun vnd vernichtigen. Allen vnd jhedenRichtern vnd gerichten ernstlich gebietendt / hinfür nicht mehrH iiijnach