Soliche erbfolgung vn succession wirdt in aller massen alsogehalten, wann ein vatter oder anher, sein kindt oder encke-len / mit desselben geschwesterten erbet / vnd sich in die andere oderzweite ehe begeben thüt / in den ligendt vnd farendt guetern / sodem kindt oder enckeln van mutterlicher seiten anerstorben vndzugestanden.Van erbung vnnd successionoff die seiten.Cap. lxxxiij.O ein person ohn Testament vnd geschefft in Gotverstirbt / vnd kheinen erben in ab oder vffsteigen-der linien verleist, so erbet dieselbe person ihre ge-schwesterten van beiden seiten / vnd derselben kin-der gleich miteinander / fur allen andern verwandten / auch fur geschwesterten / van einer seiten / vn derselben kinder.Jedoch in allwege erben die geschwesterten kinder / jhr seindtvill oder wenig / nicht mehr dan̄ jhr vatter vnd mutter geerbt /oder hetten mögen erbe, ob wol der abgestorben person geschwesterten kheinsmehr im leben ist.Wie geschwesterten van einer seiten erben.Cap. lxxxiiij.A aber khein geschwesterten van beiden seiten②fürhanden oder im leben / so erben alßdan diegesch westerten van einer seiten allein / vnd derselben kinder. Vnd die so allein vam ratter ge-schwesteriget seindt, vnd ihre kinder, erbenfurauß der abgestorben person habe vnd gueter / so van vatter-licher seiten an dieselbe person khomen seindt.Vnd die kinder so allein vann der mutter geschwesterigetseindt / oder jre kinder / erben fürauß derselben person habe vndgueter
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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