Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxxxixVnd wa nach todtlichem abgang vatters vnd mutter / dasabgestorben kindt seines vatters oder mutter halb, nicht mehrdann einen Ahn oder Vhran hinder jme verliest / vnd vff der andern seiten zween Ahn oder Vhran, vnd geschwesterten van ei-ner seiten, oder derselben kinder, so werden dieselbige Anherrnoder Vhranherrn, Ahnfrauw oder Vhranfraw vff der anderseiten / beide für ein person gerechent / vnnd erben auch beide nitmehr dann souill des abgestorben kindts geschwesterten vannbeiden seiten eines erben mag / oder derselben geschwesterten ei-nes van beiden seiten kinder / alle erben / oder erben mügen.Wie vatter vnd mutter / vnd andere eltern jhrekinder erben / so sie sich in andere oderzweite ehe begeben.Cap. lxxxij.O ein mutter oder anfrauw jhre kinder oder en-ckelen / mit andern jhres kindts oder enckeln ge-schwesterten / oder derselben kindt / erbet / vn sichin die andere oder zweite ehe bestadet, es sey fürihres kindts oder enckelns todt / oder darnach /so bleibt ihr allein die zeit jhres lebens die leibzucht vnd abnu-tzung aller ligender vnd farender gueter / so jhrem kindt oder enckelen van vatterlicher seiten anererbet vnd zukommen. So sieaber darnach mit todt abgehen wurde / so felt solich gut wideran jres kindts oder enckeln / das sie in massen obgedacht geerbthat / geschwesterten van zwein seiten / vnd derselben kinder / vndnicht an jhre kinder / die sie in der anderen oder zweiter ehe ge-boren vnd gezilt hat, es were dann, das des kindts oder encke-len, welchs sie also geerbt hat, geschwesterten van beiden seiten,vnnd derselben kinder alle mit todt abgangen weren. Dann vffsolichen fall / so bleibt der mutter oder anfraw in den erbgue-tern die leibzucht vnnd abnutzung die gantze zeit jhres lebens /aber in den gewonnen vnd geworben guetern auch dero eigen-thumb / darmit zu schaffen vnd zu thun was ihr geliebt.Solicheiij