Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxxxviijVranfraw des gestorben kindts / van vatter oder mutter seitenim leben ist / der oder die erben allein souill / als Anher vnd Anfraw / oder Vranherr vnnd Vranfraw van beiden seiten zusä-men / wan die zu gleich im leben weren.So lange aber ein Anher oder Anfraw im leben ist / vnd dieauch erben / vnd in die verlassene erbschafft succedieren oder fol-gen mügen / vff solichen fall werden Vranher vnnd Vranfrawaußgeschlossen. Wa aber kein Anher oder Anfraw im leben,so erben die Vranher vnnd Vranfraw in aller massen wie vanden Anherrn geschrieben ist / fur allen anderen verwandtenn /auch fur geschwesterten van einer seiten / vnd derselben erben.Wie die elteren jhre verstorbene kinder erben /mit derselbigen verstorbenen Bruderoder Suster kinderen / oder der-selben kindern.Cap. lxxxi.O nu jr das abgestorben kindt geschwesterten,das ist Brüder oder Süster kinder van beiden sei-ten, oder derselben kinder verliest, So erben die-selbige mit des abgestorbenen kindts vatter vndmutter / oder mith desselben kindts vatter allein /wa die mutter mit todt verfallen, oder mit der mutter allein,wa der vatter mit todt abgangen. Vnd da weder vatter nochmutter im leben / alßdan mit den Anherrn vnnd Anfrauwen /oder wa die auch todtlich abgangen / mit des abgestorben kindtsVranherrn oder Vranfrawen / alle habe vnuerscheidenlich / jheein person souill als die ander.Doch so erben die geschwesterten / van beiden seiten kinder /ihrer seindt wenig oder vill / alle an statt jhrer vatter vnd mut-ter, vnd nicht mehr dan auch ihr vatter oder mutter geerbt hetten / wa sie im leben blieben weren.Vnd