Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxxxvdas sie die Einkindtschaft den kindern zu nutz vnd gutem gewilligt haben / vnnd nicht anders wissen / gleuben oder verstehen /dan das es villgemelten kindern zu fromen vnd besten reichenvnd kommen werde / Welchs auch in der schrift / darin man diepuncten der Einkindtschafft lauth des negsten artickels vber-schicken wirdet / gemelt vnd angezeigt werden soll.Vnd ob den vorgerürten kindern der ersten ehe / etwas beuoraußzuhaben gemacht were / dasselbig sollen sie auch also ohnweither fürtheil haben / vnd darnach mit den gemachten Ein-kindern in den vberigen guetern gleich erben.Dergleichen sollen die vorige Ehekinder auch haben, wasihnen van gesipten freunden / oder sunst durch Testament / Donation / oder andern titel zukhommen wurde.Dargegen sollen auch die gemachte vatter vnd mutter / obder gemachten kinder eins oder mehr sonder leybs erben mithtodt abgienge / dieselbige neben jren ehelichen Schwestern vndBrüdern / vermög der Rechten / erben.Vnd sol in alwege die Succession vnd Erbung vnder denobgenanten personen / nicht ferrer dan auf vatterliche vnd mutterliche erbschafft / es were dan in der Einkindtschaff andersberedt / getzogen werden.Van Baſtarden auß verdam-pter geburt.Cap. lxxvij.Lle Bastarden die auß verdampter geburt geboren / alß van vatter oder mutter die keine ehe miteinander besitzen oder machen möchten, sollennoch mögen zu einicher erbschaft ihres vatters /noch ihrer mutter, in einicherley weiß, wie so-lichs durch Testament / Codicill / Legaten oder Donation ge-schehen