Irrxitijderumb zu der heiligen ehe greiffen / vnnd die kinder der vorigenche sampt denn so in folgender ehe ertzeugt werden / eine kindermachen will / so sal er solichs vnserm Amptman / oder Richtervnnd Scheffen, darunder er gesessen vnnd gehörig, ansagen,welche dann vort der kinder Treuhender / Tutores vnnd Vor-münder, wa dieselbige geordent vnd zugegeben weren, so abernicht der kinder Anherren oder Anfraw / wan die noch lebten /oder wan sie todts verscheiden / sonst drey oder vier die negstge-sipsten vnd verwandten des verstorbenen, vnnd der kinder ge-bluets / zu sich beruffen / vnnd zum ersten fleissig erkündigen sollen der kinder nahrung, die sie van dem abgestorbenen ehege-malh ererbt, dergleichen, wes sie van dem künfftigen vatter o-der mutter, wann die Einkindtschafft gemacht wurde, ererbenmöchten. Das alles gegen einander erwegen vnd bedencken / vwa die gelegenheit der gueter also vngleich wurde erfonden, dasdie Einkindtschafft ohn verletzung der vorigen ehe kinder nichtuffgericht werden möchte, soll dieselbige vnderwegen bleiben,vnd bemelte kinder sampt ihren gueteren den Tutoren oder Cu-ratoren in ihrer verwaltung gelassen, oder so sie khein hetten,die vormünderschafft den negsten freunden / in massen wie für-stehet / beuolhen werden.Wa aber khein schedliche vngleicheit in den guetern / odersunst die gelegenheit dermassen erfonden das die Einkindtschafftden kindern nützlich sein wurde / alßdan sollen die puncten oderartickell der Einkindtschafft, waruff man dieselbige mit einemgemeinen Rath gestalt / durch vnsern Amptman / Richter vndScheffen eigentlich in eine form der Einkindtschafft bracht vnauffgeschrieben, auch durch sie versiegelt den parthien mitge-theilt werden / Damit künfftige jrrung / rechtuertigung vnndkosten / souill möglich / verhuet werden mögen.Es sollen aber der kinder Tutores / Curatores oder vormünder / vnnd so der nicht weren / die negste gesipten freunde so zuder Einkindtschafft erfordert, vnserm Amptman des orts, dasolichs gehandelt wirdet / an eidts stat geloben vnd versprechendas
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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