lxxxvjschehen kündt / nicht khommen. Es mogen aber dieselbige wollauß natürlicher guete vnd mildicheit ertzogen werden.Van den naturlichen Kindern so ausserhalbder Ehe geborn / vnd doch van denen /so Eheliche leuth hettensein mögen.Cap. lxxviij.O die eltern natürliche kinder / ausserhalb ver-dampter geburt / hetten / vnd die van solichen elte-ren geboren, die ein rechte vnuerbottene Ehe mit-einander machen mögen / die möchten sie / wa ehe-liche Kinder vorhanden / mit zimblicher niessungversehen / Jedoch das solichs vnschedlich den ehelichen kindernan jhrer erbschafft sey.Es mügen aber soliche natürliche kinder ihre leybliche mut-ter (souern dieselbige khein eheliche kinder hat, oder auch nichteine vam Adell ist) ererben, sie sein zu solicher erbschafft geehe-licht oder nicht.Van erbung der Bastarden ver-lassener güter.Cap. lxxix.O Bastarden eheliche kinder hetten oder gewunnen / mügen dieselbige kinder in gleicher gestalt /wie hieroben van ehelichen kindern gesatzt / jhreelteren erben, vnd denen succedieren. Doch be-heltlich vns deßfals vnser hocheit vnd gerechti-cheit / da solichs gebraucht vnd herkommen.Welche Bastarden aber als auß verdampter geburt getzilt/ihre Eltern vatter oder mutter nicht erben / da sollen hinwi-derumb
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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