lxxxigDas die einkindtschafft zu machenzugelaſſen ſey.Cap. lxxv.B woll nach besage gemeiner Rechten / Pactavnd gedinge dardurch die rechte erben ihrer kunff-tigen gebürenden erbschafft endtwendt oder außgeschlossen werden / in etlichen fellen krafftloß vvan vn werden gehalten / So ist doch die Einkindtschafft auß mircklichen vrsachen zugelassen / Also dar Eheleut-kinder mit einander gezilt / einer aber vnder denselbigen darnachtodts abgehet / vnd der vberlebende widerumb zur ehe greiffet /das dar vnder Einkindtschafft woll mag abgeredt vn beschloß-sen werden / dardurch die kinder voriger ehe mit denen so in fol-gender ehe getzilt, eine kinder sein, vnnd alle elterliche guetergleich erben.Wie beredung der Einkindtschafft sollvffgericht werden.Cap. lxxvj.Achdem in beredung vnd vffrichtung der ein-kindtschafft / so gleichwoll zu erhaltung fridvnd einickeit der voriger / zweiter / oder auchdritter ehe kinder furgenomen / allerhandt ho-he beschwerden vnd vnrechtigkeit / auch enttziehung der gueter den rechten erben entstanden / So soll hinfurodisse ordnung der Einkindtschaft / zu verschönung verderblichenhaders, zancks, vnd entziehung der gueter, gehalten, vnd diekheins wegs vberschritten werden.Nemlich / wan der letzlebendt vnder zweien eheleuthen wi-derumb
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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