Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxxxiliche von vffsteigender linien herfliessende erbgueter / vnerwo-gen in welcher ehe die fallen / neben den in der erster ehe gewon-nen vnd geworben/ ligenden oder vnbeweglichen/ auch zueruallengueteren / nichts außgescheiden / allein haben / v die kinder außder zweiter ehe geboren / alle in solicher zweiter ehe zugebrachte /gewonnen vnd geworben, auch zuerfallen gueter, gleichsfalsallein zu sich nemen vnd haben / Aber die felle so aus der Colla-teral oder seitlinien herkhommen/ sollen den kindern in welcherche dieselbe fällen, verbleiben, vnd die bewegliche vnnd farendehab vnnd gueter bleiben bey der zweiter / oder auch dritter / oderder letster ehe kindern / derwegen sie auch die schulden zu betzalenverpflicht sein. Were es auch sach, das yemandt nach gebrochenem beth im withwe standt siesse, vnd demselben einicher seidtoder beifall anerfallen wurde, mag er solichen beifall seines ge-fallens in die zweite ehe bringen.So sich auch zutruge / das in der erster ehe erbschafft gegol-den / daruber auch die erbung vnnd tradition gefolgt / aber inder zweiter, dritter oder letster ehe allererst die bezalung gantzoder zum theill geschehe/ sollen soliche gegoldene erbgueter denvorkindern bleiben, vnd der zweiter, dritter oder letster ehe kin-dern, von wegen des kauff pfennings (nach aduenant derselbigin der zweiter, dritter oder letster ehe bezalt) biß zu der ablößverhypothecirt, vnnd daruon jerlichs, wes sich vermöge dergemeinen Rechten gebürt, zuentrichten verhafft, jedoch allegeferliche handlung hier innen gentzlich außgeschlossen sein.Dann so mann spueren wurde, vnd ausfundig gemacht, daseinicher betrug desfals gebraucht / Soll dem / welch solches zunachtheill geschehen, derwegen spruch vnd forderung furzu-wenden, vnnd dasselbig dar zuthun vnd zubeweisen, frey steen.DasOO