lxxxjnemlich der Shon für vn̄ ehe er zu dreissig jaren / on̄ die Tochterfür vnd ehe sie zu fünff vnd zwentzig jharen khommen ist / so seienihnen dieselbe ihre elteren vatter vnnd mutter, in ihrem lebennit schuldig einich heyrath guͦt zu geben / sie willen es dann gernthun / biß so lang dieselbige ihre elteren sterben / alßdann sollensie mit andern kinder alles das erben, was sie van Rechts we-gen erben mögen, Alles doch nach gestalt vnnd befinden ihrerverhandlung vnnd vbertrettung, vnnd desfals vermöge vnserderwegen außgangener policei Ordnung gestrafft werden.Wie mancherley kinder erbensollen.Cap. lxxiiij.Jewoll die gemeine beschriebene Recht ord-nen / vnnd wollen / wa ein vatter bey mehrdan einer haußfrauwen in ehelichem standtzweyerley oder mehr kinder erworben hette /vnnd die ohn geschefft seines letsten willensverliest / das dieselbe kinder ihnen alle zugleich erben / Dieweillaber in vnseren Fürstenthumben Gülich vnnd Berg vber allermenschen gedencken disse altherkhommende gewonheit vnnd gebrauch / als Priuilegium der lande besitzlich wie folgt / herbracht /so soll es auch noch zur zeit bey dero verbleiben: Nemlich, wazwa personen sich zusamen vermhalet, ligende vn farende gue-ter einander zubracht, oder in stainder ehe erobert, gewonnenvnd geworben, auch kinder gezilt, vnd jhrer ein mit doit für derandern abgangen / die letstlebende person aber zu der andern ehegegriffen, vnnd inn solicher ehe gleichsfals kinder gezilt, Sodann in Heyratsbrieuen oder sunst, wie es mit solicher erbfol-gung vff den fall gehalten werden soll, nicht versehen, Sollendie erste kinder allsoliche in erster ehe zugebrachte / vnnd elter-liche
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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