lxxxnoch bürg werden fur jhre elteren / oder aber die elteren fur jhreShöne / so die in vnzimblichen gefencknussen eingetzogen seindt.Gleich woll aber berurt dieser fall nicht die Töchter, dieweilldieselbe nicht mögen burg werden.Zum siebenden, So der Shon ein ketzer, vnnd der vat-ter ein Christ, Oder aber der vatter ein ketzer, vnd der Shon einChrist ist.Zum achten / So die kinder mit gewaltsamer that vnndfreuell ihre elteren schlagen vnd beleidigen / oder sunst gegen sievnerbare, schwere, vnd vnbefuegte vngerechtigkeit vnd freuellfürnemen theten / darumb sie billich jhrer elterlichen gueter ent-erbt werden.Zum neundten / So die Tochter sich nit wolte bestatten las-sen zu der Ehe, vnd doch der vatter sie nach seinem vermuegen,für vnnd ehe sie fünff vnnd zwentzig jhar alt worden / hette verheiraten wollen, vnnd darüber sich in ein vnkeusch leben vnndwesen begeben hette.Wa aber der Vatter an solicher ihrer bestadtnuß oder ver-heyrathen seumig / vnnd sie in fürbestimpter zeit vnnd meinungnicht verheyrath hette / so soll sie darumb nit enterbt werden.Van bestraffung der Shöne vnd Töchter /die sich ohn jhrer elter willen vnndwiſſen verheyrathen.Cap. lxxiij.Ie beschriebene Recht setzen vnnd ordnen, so einShon oder Tochter / die in fursehung vnd gewaltsam ihrer leiblichen elter vatter vnnd mutter sein /ohn derselben willen vnnd wissen sich bestatten /nemlich
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten