lxxviijren in stammen erben in massen ihre elteren, wa sie im lebenweren / geerbt hetten. Vnd so Anher oder Anfraw nicht leibli-liche eheliche kinder, sonder in der Rechten absteigenden linienandere erben in gleichen graden verliessen / die sollen alle gleichmiteinander erben.Van Erbung vnnd Succession geehe-lichter kinder durch nachuol-gende heyrath.Cap. lxxj.O auch Man vnd Weib fur jhrer ehelicher ver-samlung / natürliche oder leibliche kinder miteinander hetten / vnnd sich darnach in Sacramentder heyligen ehe ergeben / vnd dardurch soliche kinder ehelich machen theten / so erben dieselbe kindergleich mit andern nachfolgenden erben/ welche in staender ehegezilt / vnd Rechte erben seindt.Van fellen vnnd vrsachen darumb die eltern jhrekinder / vnd hinwiderumb die kinder jhre eltern /enterben mögen / souern die wie Rechterweisen vnd war gemachtwurden.Cap. lxxij.Vm ersten / So das kindt seinen vatter / oder der vat-ter sein kindt in Recht beschuldigen vnd verklagen theteeiner groisser vnthat, die leib vnd leben antrifft, vnd zuLatin Crimen capitale genandt wirdt/ außgenomen inden
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten