Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

lxxvijsein / auch der bedranger/ da er ausserhalb des Testaments / vandes abgestorbenen verlassenen farenden habe vnd gueteren icht-wes hette bekhomen mögen / dasselbig darmit als mit der that /verwirckt haben. Wie soliche peen vnd straff auch gegen den stathaben soll, der die vffrichtung eines Testaments, der bewegli-chen vnd farenden habe vnd gueter halber verhinderen wurde.Vnd gleich wie die elteren einem jhrem kindt oder enckelen /fur den andern, ettwas auß ihren beweglichen vnnd farendengueteren für auß / vnd doch ohn abzug vnd schmelerung des gepuerenden kindt vnd naturlichen antheils oder legitimæ / zu ord-nen mügen / Allso auch da sie vngerathen kinder oder enckelenhetten / vnd van dero wegen ein mircklichs außgegeben / so mö-gen sie solichen vberigen kosten in ihren Testamenten den vnge-raten kinderen oder enckelen abziehen, vnnd den andern miter-ben dardurch ein zimbliche erstattung zuordnen.Van succession vnd erbung in absteigenderlinien / ohn Testament oder ge-ſchefft der elterenCap. lxx.Ann Vatter vnd Mutter ohn Testament o-der Ordnung jhres letsten willens mit thodtabgehen / vnd leibliche eheliche kinder / Shö-Dne oder Töchter / hinder jhnen verlassen / soerben dieselbige kinder alle vätterliche vndSmütterliche habe vnd güter / farendt vnd ligendt / wie die namenhaben mügen / gleich mit einander / für menniglichen.Wa aber Shöne oder Töchter kinder, Enckelen, Uhrencke-len / oder ander in rechter absteigender linien sein / dieselbe sollenan stadt ihrer abgangenen elteren / mit des verstorbenen kinde-G iij