lxxvjVnd wann die restitution/ergentzung oder verfrischung ge-gen das jhenig / so für dem endturtheill ergangen / begert / magdieselbige durch die Ampthleut eines jheden orts nach befin-dung mitgetheillt, oder abgeschlagen werden. So aber nach er-öffnung des endturtheils, oder beschehener vollnstreckung des-selbigen / vmb die verfrischung angesucht / sol sie allein durch diehohe Fürstliche Obrigkeit geschehen.Van Testamenten.Cap. lxix.ES mag jhederman in vnsern Füstenthumben Gü-lich vn Berg gesessen / oder dar in beguetet / dem esnicht nach ordnung vnd satzung gemeiner Rechtverbotten / sein geschefft des Testaments vnd letstenwillens machen fur Notario / oder aber Pastorevnd vier zeugen / oder auch in pestilentz vnnd andern sorglichenkranckheiten / fur dem Pastoren vnnd zweyen oder dreyen zeu-gen darzu sonderlich erfordert vnd gebetten / allein in bewegli-chen farenden hab vnd gueteren / vnd nicht in erblichen ligendenvnnd vnbeweglichen in obbestimpten vnsern Fürstenthumbengelegen (ausserhalb der gewonnen vnd geworben gueteren) vn-der welche erbliche gueter auch verstanden vnd begriffen werdenalle gueter, zinsen vnnd renthen, so erblich oder ablösich sein,vnd in hylichs Noteln / erbtheilungen vnd vertregen / oder an-dern geschefften für erbschafft gemacht worden, wellche alle vndbesondere nach alter gewonheit vnd hergebrachtem gebrauch /nicht sollen noch mögen bestendiger weiß durch ein Testamentvbergeben werden.So auch einiche person van jemandt anders bedrangt wurde / sein Testament vnd letsten willen vnbillicher weiß / vn andersdan jme geliebt / in solichen beweglichen vnd farenden habe vndgueteren vffzurichten / so soll dasselbig krafftloß vn van vnwerdesein
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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