Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxxvverwandtien im Rechten nicht vertretten / soll er in seiner wi-der kumpst vff sein beger/ zu der gantzer sachen/ vn aller geübterhandlung / gleich den minderjärigen restituirt / wider ingesatztvnd verfrischt werden.So er aber entweder durch seinen vollmechtigen Anwaldt /oder verwandten im Rechten verantwort vnd vertretten, solldie restitution vn verfrischung jme nit weithers geschehen / dandas er van dem außgesprochenen vrtheill / vnnd wes daruff ge-folgt / appellieren / vnd sein Appellation verfolgen möge.Wa auch einer auß bewerter vnd billicher / jedoch nicht not-türfftiger vrsach (als da einer in frembde land zur scholen oderVniuersitet getzogen außlendig were / derselbig / wa er ein zeitseines abwesens nicht vertretten / vnd gleichwol gegen ihnen gevrtheilt / soll auch nach beschehener restitution verfrischt / vnndnochmals zu Recht gehört werden.Hinwiderumb / so einer außlendig were nicht auß bewertetvnd billicher vrsachen / dan allein auß notturfft / als der jhenig /der des lants verwiesen / oder in frembden landen gefengklichgehalten wirdt / demselbigen wird auch soll das jhenig / so inseinen abwesen gegen jnen gehandelt / nach fürgehender erkandt-nus der sachen / mit der restitution vnd verfrischung geholffen.Jm fal aber einer williglich / vn auß eigener vrsach sich auß-lendig hielte / als die kauffleuth / so jren kaufhandel vber Meer /vnd andern frembden orten süchen / vnd demselbigen nachziehen /denen brengt ihr abwesen im Rechten solichen nachtheill / dassie nach geübter handlung nicht gehört oder restituirt werdensollen. Vnd villmehe soll denen / so auß sonderlichem fürsetzlichvngehorsam vnd eigenem muthwillen / damit sie dem Rechtenentflichen mögen / sich abwesendt machen / dieweill sie am allersträfflichsten seindt / die verfrischung abgeslagen werden.G ijVnd