Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxxiiijdieselbige durch den Richter nicht ehe taxirt vn gemessigt wer-den / es hab dann die parthey bei ihren ehren vnd treuwen in einsleiblichen eidts stadt behalten / das sie die vertzeignete summennothwendiglich hab außgeben müssen / vnd wann solichs der-massen beschehen / soll das Gericht berürte kosten nach der bil-ligkeit taxiren vnd messigen.Wie / durch wenn / vnd auß was vrsachen dieRestitution /ergentzung oder verfri-schung geschehenmüge.Cap. lxviij.Jewoll Recht vnd billich / das die vrtheillORwelche in jhre krafft ergangen / furderlich exequirt vnd vollnstreckt werden / jedoch dieweillsich zu zeiten begibt / das die jhenigen darge-Sgen die vrtheill ausgesprochen / auß rechtmes-sigen vrsachen verhindert / jre gerechtickeit nicht inbracht / nochappellirt haben / mögen sei zu ihrem Rechten van dem sie gefal-len / die restitution oder verfrischung jnen mit zutheilen begeren.Vnd mag die restitution vnd verfrischung nicht allein furdann auch nach dem vrtheill / souern rechtmessige vrsachen fur-handen / bestendiglich geschehen.Als nemlich / wan die verlustige theile in zeit als der gericht-like kreig geübt / vn die vrtheil ausgesprochen / entweder in offentlicher redlicher vheden sich enthalden / oder van den vheinden ge-fangen / oder in sachen den gemeinen nutz belangendt / außledigwere / Deweill derselbig fur einen abwesenden auß bewertennvnd noturfftigen vrsachen / geacht wirdet: Wa er dan̄ in zeit sei-nes abwesens / durch einen volmechtigen Mombar / oder seineverwandt