tdafen
lxxiijzu betalen angenomen, mag darnach ob es ihnen viellicht ge-reuwen wurde / nicht appellieren.Nachdem auch zum offtermall van vielen partheien auß lauterem muthwillen, allein vmb die widerparthey in verderbli-chen schaden zu fueren vnd vmbzutrieben / appellirt werdt / sol-len dieselbige/ neben vollnstreckung der vrtheill/ mit gelt oderleibsstraff / so sich solicher müthwill erfinden wurde / nach gele-genheit der personen vnd verhandlung / durch vnsere amptleuthgestrafft werden.Bann Gerichtskosten / wie die taxirt vndgemeessigt werden sollen.Cap. lxvij.Je gerichtliche kosten / darinnen die eine partheyverwiesen / sollen durch die parthey so das vr-theil erhalten / klärlich v vnderscheidlich / wie /welchen / vnd warfur / oder wieuill außgegebenNsey / van Item zu Item / in ein zettell vertzeichent /dem Gericht vbergeben werden.Wan in der sachen nicht weither dan gewhönliche gerichts-kosten / als des Gerichtschreibers vnd Fürsprecher lohn / brieffvnd siegell gelt / fürgebott / vnnd dergleichen / die so offenbarlichauß des Gerichts handlung erscheinen / vffgangen weren / diemögen durch das Gericht sonder den eidt der parthien / taxirtvnd geschetzt werden.Wa aber neben den gewhönlichen gerichtskosten (welcheban der zeit / das der gerichtliche krieg angefangen / mögen gerechent werden) noch andere kosten, als vmb zeugefüerung Aduocaten zugebrauchen / oder sunst in andere wege uffgangen / sollendiesel-