lxxijAußzug wider die Appellation / war-umb die nicht zuliessig.Cap. lxvj.Elcher inwendig zehen tagen van außgesprochenem vrtheill nicht appellirt / oder der foꝛderung darumb er zu Recht gestalt / gestendig /oder vngehorsamlich außbleben, oder auchein offenbarer vbelthäter / oder der in eins andern namen ohne gnugsam gewaldt appellirt, deren Appella-tion sall nicht angenomen werden, in massen auch die Appellation nit zuliessig / so nicht van grad zu grad an das negst Ober-gericht geschehen / oder daruff die parthien mit gutem willen vertzegen. Da auch drey gleichmessige vrtheill außgesprochen / kandaruan nicht appellirt werden.Item ein Appellation van einer beschwerung so nit craffteines Enndtvrtheilß hat / geschehen / so folgents durch den Rich-ter reuocirt oder abgeschafft / mag darnach nicht verfolgt wer-den.Item / wann der Appellant nach gethaner Appellation / wi-derumb fur dem vorigen Richter erscheindt / v sich nochmals(ausserhalb so er abscheidts breif begerte) in handlung inliest / sofelt die Appellation / vn wirt dardurch in sich selbst verlosschen.Item vann Execution oder vollnstreckung eines vrtheillswirt zu appelliren nit zugelassen / es were dan in der Executiondie gebürliche maß/ so darinnen gehalten werden soll/ vbertretten / dann in dem fall sol dem jhenigen der durch soliche vbertrettung beschwert / hilff der Appellation nicht benomen werden.Item derselbig / welcher ein zeit / das jhenig wes er schuldig /zu be-
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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